Kampagne zur Novelle des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Auf nhg-novelle.de findet man die nachfolgend genannten Forderungen zur Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Auch hat sich unsere LAK ausführlich positioniert.

  1. Allgemein mindestens paritätische Besetzung aller Gremien und Organe
  2. Jede Statusgruppe muss in jeder Kommission gleichberechtigt sitzen
  3. Übertragung der Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse von Hochschulleitung und Hochschulrat auf Senat und Fakultätsrate
  4. Es muss die Möglichkeit vorgesehen sein, eine*n studentische*n Vizepräsident*in aus der Student*innenschaft zu bestimmen
  5. Hochschul- und Stiftungsräte dürfen keine Beschlusskompetenz haben
  6. Es muss grundsätzlich eine (Hochschul-)Öffentlichkeit von Sitzungen und geeignete Dokumentation dieser gewährleistet sein
  7. Bei einem Weiterbestehen der Hochschulräte müssen diese derart gestaltet sein, dass sie transparent ernannt werden und eine angemessene Abbildung gesellschaftlicher Realitäten realisieren
  8. Es muss eine Lösung entwickelt werden, wie Promovierende einheitlich vertreten werden können
  9. Das ehrenamtliche Engagement in demokratischen Strukturen ist mit einer geeigneten Geschäftsstelle zu unterstützen
  10. Es darf keine neuen Stiftungshochschulen geben, bisher bestehende müssen evaluiert werden
  11. Das Letztentscheidungsrecht in der Studienqualitätskommissionen muss bei den Studierenden liegen
  12. Demokratisierung heißt auch Geschlechtergerechtigkeit! Es muss als Ziel gelten, gleiche Anteile zwischen Mann und Frau in Gremien und akademischer Karriere zu bekommen. Dafür sind geeignete Mittel zu suchen
  13. Private Hochschulen müssen gleiche demokratische Strukturen implementieren wie die staatlichen Hochschulen
  14. Sollte die Niedersächsische Technische Hochschule (NTH) weiterbestehen, darf dies nur mit demokratisch legitimierten Entscheidungsgremien erfolgen
  15. Drittmittel müssen fortan auch dem Senat angezeigt werden
  16. Generelle Abschaffung aller Studiengebühren einschließlich des Verwaltungskostenbeitrags
  17. Gesetzliche Zivil- und Transparenzklausel